Rüsselsheimer Ruder-Klub 08 "Archiv und Chronik"

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Geschichte des Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 (RRK)
von 1942 bis heute

1945

Am 25. März 1945 besetzen amerikanische Truppen Rüsselsheim, zwei Tage nach ihrer Rheinüberquerung, und damit auch das Bootshaus des RRK. Dieses ist in sehr schlechtem Zustand. Die Bootshalle mit etwa 30 zum Teil neuen Booten wurde 1944 bei einem Luftangriff durch Brandbomben total zerstört. Das Feuer griff auch auf den Dachstuhl des Bootshauses über und vernichtete diesen größtenteils. Nun ist das Haus mit einem Notdach aus Blech gedeckt ‒ Decken, Wände und Böden des Hauses sind durch das Löschwasser stark in Mitleidenschaft gezogen. Dennoch beschlagnahmen die Amerikaner das Haus nebst Grundstück, um darin ein Soldatenheim einzurichten. Teile der abgebrannten Bootshalle werden wieder aufgebaut, um sie zunächst als Pferdestall, später als Tanzsaal zu nutzen. Die RRK-Mitglieder dürfen ihr Haus nicht mehr betreten.

Hier einige Sätze zu Rüsselsheim nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs im Jahr 1945 aus "Wikipedia":

"Der Zweite Weltkrieg brachte unendliches Leid über die Gemeinde. 1.211 Soldaten aus Rüsselsheim wurden getötet oder blieben vermisst. Den Fliegerangriffen der Alliierten fielen 428 Menschen zum Opfer. Darunter 189 Kriegsgefangene, von denen die meisten in Lagern bei Opel umkamen. Von den 3.120 Hausgrundstücken wurden im Krieg 473 total zerstört sowie 455 schwer, 1.042 mittel und 1.150 leicht beschädigt. Nur 2.000 Häuser galten nach dem Krieg noch als bewohnbar. Im April 1945 werden nur noch 9.500 Einwohner gezählt."

Im Mai untersagt die amerikanische Militärregierung durch das Gesetz Nr. 52 die Ausübung jeglichen Sports und beschlagnahmt das gesamte Vermögen der Sportvereine. Damit sind die Sportvereine, somit auch der RRK, aufgelöst. Hier ein Auszug aus diesem Gesetz:

Zerstörtes Rüsselsheim: Heutige Marktstraße

Gesetz Nr. 52: "Sperre und Kontrolle von Vermögen", 18. September 1944, geändert 3. April 1945.

ARTIKEL I   Arten von Vermögen

1. Vermögen innerhalb des besetzten Gebietes, das unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht, wird hiermit hinsichtlich Besitz oder Eigentumsrecht der Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen:

(a) das Deutsche Reich oder ...

(c) die NSDAP, deren Ämter und Stellen; Formationen und Organisationen, die zur NSDAP gehören, der NSDAP angeschlossen sind oder von ihr betreut werden; deren Beamte und diejenigen ihrer leitenden Mitglieder oder Anhänger, die von der Militärregierung bezeichnet werden; ...

(e) alle Organisationen, Klubs oder andere Vereinigungen, die von der Militärregierung verboten oder aufgelöst werden; ...

Durch die Verordnung Nr. 23 des Berliner Kontrollrats werden im Dezember 1945 alle militärischen Organisationen verboten, nichtmilitärische Sportorganisationen mit örtlich begrenztem Charakter jedoch wieder erlaubt. Die Verordnung lautet:

Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats in Deutschland: "Beschränkung und Entmilitarisierung des Sportwesens in Deutschland", 17. Dezember 1945.

Der Kontrollrat verfügt wie folgt:

1. Allen vor der Kapitulation in Deutschland bestehenden sportlichen, militärischen oder paramilitärischen athletischen Organisationen (Klubs, Vereinigungen, Anstalten und andere Organisationen) wird jede Betätigung untersagt, und sie sind bis zum 1. Januar 1946 spätestens aufzulösen.

2. Die Leitung und Weiterentwicklung aller militärischen athletischen Organisationen unter der deutschen Bevölkerung ist verboten. Dieses Verbot bezieht sich namentlich auf Flugübungen, Fallschirmabsprung, Segelflug, Fechten, militärische oder paramilitärische Ausbildung oder Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.

3. Die Ausbildung in athletischen Übungen militärischen oder militärähnlichen Charakters in Erziehungsanstalten, in öffentlichen oder politischen Organisationen, bei Handelsgesellschaften, in Fabriken und in allen anderen Organisationen sowie die Leitung derartiger Übungen ist verboten.

4. a) Das Bestehen nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters auf deutschem Gebiet ist gestattet.

b) Diese Organisationen dürfen das Niveau eines Kreises nicht übersteigen und von keiner über dem Kreisniveau stehenden öffentlichen oder privaten Körperschaft überwacht, angeleitet oder finanziell unterstützt werden, außer mit der Erlaubnis des Zonenbefehlshabers. Diese Erlaubnis beschränkt sich streng auf solche Sportarten, denen in keiner Weise eine militärische Bedeutung zukommen kann.

c) Jede neu gegründete sportliche Organisation örtlichen Charakters bedarf der Genehmigung der örtlichen Alliierten Besatzungsbehörde, und ihre Tätigkeit untersteht der Aufsicht dieser Behörde. Das Schwergewicht bei der körperlichen Jugenderziehung muss auf das Gebiet der Gesundheit, der Hygiene und der Erholung, unter Ausschluss aller Bestandteile militärischen Charakters, gelegt werden.

5. Die Zonenbefehlshaber in Deutschland sind mit der Durchführung der Bestimmungen dieser Direktive beauftragt.

Ausgefertigt in Berlin, den 17. Dezember 1945.

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