Am 25. März 1945 besetzen amerikanische
Truppen Rüsselsheim, zwei Tage nach ihrer Rheinüberquerung, und damit
auch das Bootshaus des RRK. Dieses ist in sehr schlechtem Zustand. Die
Bootshalle mit etwa 30 zum Teil neuen Booten wurde 1944 bei einem
Luftangriff durch Brandbomben total zerstört. Das Feuer griff auch auf
den Dachstuhl des Bootshauses über und vernichtete diesen größtenteils.
Nun ist das Haus mit einem Notdach aus Blech gedeckt ‒ Decken, Wände und
Böden des Hauses sind durch das Löschwasser stark in Mitleidenschaft
gezogen. Dennoch beschlagnahmen die Amerikaner das Haus nebst
Grundstück, um darin ein Soldatenheim einzurichten. Teile der abgebrannten
Bootshalle werden wieder aufgebaut, um sie zunächst als Pferdestall,
später als Tanzsaal zu nutzen. Die RRK-Mitglieder dürfen ihr Haus nicht
mehr betreten.
Hier einige Sätze zu Rüsselsheim nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs im
Jahr 1945 aus "Wikipedia":
"Der Zweite Weltkrieg
brachte unendliches Leid über die Gemeinde. 1.211 Soldaten aus
Rüsselsheim wurden getötet oder blieben vermisst. Den
Fliegerangriffen der Alliierten fielen 428 Menschen zum Opfer.
Darunter 189 Kriegsgefangene, von denen die meisten in Lagern bei
Opel umkamen. Von den 3.120 Hausgrundstücken wurden im Krieg 473
total zerstört sowie 455 schwer, 1.042 mittel und 1.150 leicht
beschädigt. Nur 2.000 Häuser galten nach dem Krieg noch als
bewohnbar. Im April 1945 werden nur noch 9.500 Einwohner gezählt." |
Im Mai
untersagt die amerikanische Militärregierung durch das
Gesetz Nr. 52 die Ausübung jeglichen Sports und
beschlagnahmt das gesamte Vermögen der Sportvereine.
Damit sind die Sportvereine, somit auch der RRK,
aufgelöst. Hier ein Auszug aus diesem Gesetz:
Zerstörtes Rüsselsheim: Heutige
Marktstraße |
Gesetz Nr. 52: "Sperre und Kontrolle von
Vermögen", 18. September 1944, geändert 3. April 1945.
ARTIKEL I Arten von Vermögen
1. Vermögen innerhalb des besetzten
Gebietes, das unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise im
Eigentum oder unter der Kontrolle der folgenden Personen steht,
wird hiermit hinsichtlich Besitz oder Eigentumsrecht der
Beschlagnahme, Weisung, Verwaltung, Aufsicht oder sonstigen
Kontrolle durch die Militärregierung unterworfen:
(a) das Deutsche Reich oder ...
(c) die NSDAP, deren Ämter und Stellen;
Formationen und Organisationen, die zur NSDAP gehören, der NSDAP
angeschlossen sind oder von ihr betreut werden; deren Beamte und
diejenigen ihrer leitenden Mitglieder oder Anhänger, die von der
Militärregierung bezeichnet werden; ...
(e) alle Organisationen, Klubs oder andere
Vereinigungen, die von der Militärregierung verboten oder
aufgelöst werden; ... |
Durch die Verordnung Nr. 23 des Berliner Kontrollrats
werden im Dezember 1945 alle militärischen Organisationen
verboten, nichtmilitärische Sportorganisationen mit örtlich
begrenztem Charakter jedoch wieder erlaubt. Die Verordnung
lautet:
Direktive Nr. 23 des Alliierten Kontrollrats
in Deutschland: "Beschränkung und Entmilitarisierung des
Sportwesens in Deutschland", 17. Dezember 1945.
Der Kontrollrat verfügt wie folgt:
1. Allen vor der Kapitulation in
Deutschland bestehenden sportlichen, militärischen oder
paramilitärischen athletischen Organisationen (Klubs,
Vereinigungen, Anstalten und andere Organisationen) wird jede
Betätigung untersagt, und sie sind bis zum 1. Januar 1946
spätestens aufzulösen.
2. Die Leitung und
Weiterentwicklung aller militärischen athletischen Organisationen
unter der deutschen Bevölkerung ist verboten. Dieses Verbot
bezieht sich namentlich auf Flugübungen, Fallschirmabsprung,
Segelflug, Fechten, militärische oder paramilitärische Ausbildung
oder Vorführung, Schießen mit Feuerwaffen.
3. Die Ausbildung in athletischen
Übungen militärischen oder militärähnlichen Charakters in
Erziehungsanstalten, in öffentlichen oder politischen
Organisationen, bei Handelsgesellschaften, in Fabriken und in
allen anderen Organisationen sowie die Leitung derartiger Übungen
ist verboten.
4. a) Das Bestehen
nichtmilitärischer Sportorganisationen örtlichen Charakters auf
deutschem Gebiet ist gestattet.
b) Diese Organisationen dürfen das
Niveau eines Kreises nicht übersteigen und von keiner über dem
Kreisniveau stehenden öffentlichen oder privaten Körperschaft
überwacht, angeleitet oder finanziell unterstützt werden, außer
mit der Erlaubnis des Zonenbefehlshabers. Diese Erlaubnis
beschränkt sich streng auf solche Sportarten, denen in keiner
Weise eine militärische Bedeutung zukommen kann.
c) Jede neu gegründete sportliche
Organisation örtlichen Charakters bedarf der Genehmigung der
örtlichen Alliierten Besatzungsbehörde, und ihre Tätigkeit
untersteht der Aufsicht dieser Behörde. Das Schwergewicht bei der
körperlichen Jugenderziehung muss auf das Gebiet der Gesundheit,
der Hygiene und der Erholung, unter Ausschluss aller Bestandteile
militärischen Charakters, gelegt werden.
5. Die Zonenbefehlshaber in
Deutschland sind mit der Durchführung der Bestimmungen dieser
Direktive beauftragt.
Ausgefertigt in Berlin, den 17.
Dezember 1945. |
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