Rüsselsheimer Ruder-Klub 08 "Archiv und Chronik"

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Geschichte des Rudervereins Rüsselsheim (RVR)
von 1908 bis 1942

1910

Das Jahr 1910 beginnt gleich mit einem Fest. Am 15. Januar 1910 veranstaltet der RVR seinen ersten Vereinsball im "Rüsselsheimer Hof". Für das Defizit müssen die Mitglieder, deren Zahl inzwischen auf 37 (15 Aktive und 22 Passive) angestiegen ist, aufkommen.

In der am 9. April 1910 stattfindenden Generalversammlung wird von den Mitgliedern eine Satzung nebst Ruderordnung beschlossen.

Nach dem Bootshallenbau gestaltet sich der Ruderbetrieb intensiver, so dass man sich bald gezwungen sieht, bei der Bootswerft Leux, Frankfurt, einen gedeckten Vierer (70 cm breit) mit festen Dollen in Auftrag zu geben. Die Kosten für dieses Boot übernimmt Kommerzienrat Carl von Opel.

Urschrift der in der Generalversammlung des Rudervereins Rüsselsheim
am 9. April 1910 beschlossenen Satzung nebst Ruderordnung

Ausschnitt aus dem Lageplan eines Antrags auf Genehmigung zur Errichtung einer Ruderpritsche
unterhalb der RVR-Bootshalle am Main im Jahr 1910

Die offizielle Bootstaufe findet am 11. September 1910 statt. Im Auftrag des Stifters tauft Paul Nebelung den neuen Vierer auf den Namen "Eleonore". Die Bootstaufe ist mit einer Vereinsregatta und einem Gastvierer-Rennen, dem "Opel-Jubiläums-Gastvierer", verbunden, an dem sich der Frankfurter Ruderverein 1865, der Ruder-Club 1888 Wiesbaden, die Kasteler Ruder-Gesellschaft 1880, der Ruder-Club Nassovia Höchst, die Mainzer Privat-Rudervereinigung, der Ruderclub Griesheim und der Flörsheimer Ruderverein beteiligen.

Im Rudersommer 1910 werden 247 Fahrten mit 1.267 Bootskilometern durchgeführt. Eine Rennmannschaft des RVR startet bei den internen Regatten in Höchst und Frankfurt, kann jedoch keinen Sieg erringen.

Rennmannschaft des Rudervereins Rüsselsheim im Jahr 1910: Stm. Oscar Schlieben, Heinrich Bastian, Karl Heil, Fritz Lehmann, Joseph Grass

Am 5. November 1910 wird die Eintragung des Vereins beim Amtsgericht Groß-Gerau sowie die anschließende Anmeldung beim Deutschen Ruderverband beschlossen.

Satzungen des Rudervereins Rüsselsheim
(Festgesetzt in der Generalversammlung am 9. April 1910)

I. Namen und Zweck.

§ 1. Die seit dem 25. Juli 1908 zu Rüsselsheim a. M. unter dem Namen „Ruderverein Rüsselsheim" bestehende Vereinigung bezweckt die Pflege und Förderung des Rudersports, die Ausbildung zu tüchtigen Ruderern, sowie die Pflege der Geselligkeit unter ihren Mitgliedern. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2. Zur Erreichung der in § 1 genannten Zwecke dienen: a) das zwischen Maindamm und dem Grass'schen Grundstück stehende Bootshaus; b) die dem Verein gehörenden Boote, sowie sonstiges Inventar; c) die Beiträge der Mitglieder.

II. Mitgliedschaft.

§ 3. Der Verein besteht aus: 1. ausübenden Mitgliedern, 2. unterstützenden Mitgliedern, 3. auswärtigen Mitgliedern, 4. Ehrenmitgliedern.

§ 4. Mitglied des Vereins kann jeder über 16 Jahre alte Unbescholtene, der dem § 6 der allgemeinen Wettfahrtbestimmungen des Deutschen Ruderverbandes genügt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen werden.

A. Ausübende Mitglieder.

§ 5. Wer dem Verein als ausübendes Mitglied anzugehören wünscht, hat ein schriftliches Eintrittsgesuch einzureichen. Bis zum 21. Lebensjahre ist außerdem die Einwilligung der Eltern erforderlich. Der Vorstand hat diesbezügliche Anmeldungen sofort durch Anschlag im Bootshaus bekanntzugeben.

§ 6. Die Aufnahme als ausübendes Mitglied erfolgt durch geheime Wahl in einer Geschäftsversammlung, welche mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet.

§ 7. Der Erfolg der Abstimmung ist dem um Aufnahme Nachsuchenden schriftlich mitzuteilen unter Zusendung eines Exemplares der Statuten.

§ 8. Jedes ausübende Mitglied hat ein Eintrittsgeld von 3 Mk. zu entrichten.

§ 9. Der Jahresbeitrag der ausübenden Mitglieder beträgt 18 Mk. und ist in monatlichen Raten von 1,50 Mk. voraus zu bezahlen.

B. Unterstützende Mitglieder.

§ 10. Die Aufnahme als unterstützendes Mitglied erfolgt auf Vorschlag eines Mitgliedes durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 11. Der Jahresbeitrag der unterstützenden Mitglieder beträgt mindestens 12 Mk. Eintrittsgeld haben unterstützende Mitglieder nicht zu bezahlen.

C. Auswärtige Mitglieder.

§ 12. Jedes Mitglied, das von Rüsselsheim weggeht, kann auswärtiges Mitglied des Vereins bleiben. Dieselben zahlen einen Jahresbeitrag von 3 Mk. Tritt derselbe einem auswärtigen Rudervereine bei, so hat er keinen weiteren Beitrag zu entrichten.

D. Ehrenmitglieder.

§ 13. Zu Ehrenmitgliedern können solche Mitglieder ernannt werden, welche sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Dieselben werden mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen auf Antrag des Vorstandes in einer Generalversammlung ernannt. Ueber jede solche Ernennung ist ein Diplom auszustellen.

III. Rechte der Mitglieder.

§ 14. Die ausübenden Mitglieder haben in allen Versammlungen beschließende und beratende Stimme.

§ 15. Die unterstützenden Mitglieder haben ebenfalls in allen Versammlungen beschließende und beratende Stimme. In speziellen Ruderangelegenheiten, welche die Kasse des Vereins nicht in Anspruch nehmen, beschließen nur die ausübenden Mitglieder.

§ 16. Ehrenmitglieder genießen die vollen Rechte der ausübenden Mitglieder. Zur Zahlung von Beiträgen sind sie nicht verpflichtet.

IV. Versammlungen.

§ 17. Die Versammlungen des Vereins zerfallen in: a) die ordentliche Generalversammlung; b) die außerordentliche Generalversammlung; c) die Geschäftsversammlungen; d) gesellige Vereinigungen.

§ 18. Die ordentliche Generalversammlung hat alljährlich im Monat März stattzufinden.

§ 19. Die Einberufung derselben erfolgt durch den Vorsitzenden. Die Einladung, welche an sämtliche Mitglieder des Vereins acht Tage vor dem anberaumten Zeitpunkt schriftlich zu erfolgen hat, muß die Tagesordnung der Versammlung enthalten. Anträge für dieselbe müssen bis spätestens 3 Tage vor der Versammlung bei dem Vorstande eingereicht sein.

§ 20. In der ordentlichen Generalversammlung hat zu erfolgen : a) Entgegennahme eines Jahres- und Geschäftsberichts des Vorstandes, b) Neuwahl des Vorstandes, c) Entlastung desselben.

§ 21. Außerordentliche Generalversammlungen finden statt, wenn 10 Mitglieder, unter Angabe des Gegenstandes der Tagesordnung, einen diesbezüglichen schriftlichen Antrag einreichen. Betrifft der Antrag spezielle Ruderangelegenheiten, so müssen 5 ausübende und 5 unterstützende Mitglieder den Antrag unterstützen. Die Einladung zur außerordentlichen Generalversammlung erfolgt in derselben Weise wie zur ordentlichen Generalversammlung.

§ 22. Geschäftsversammlungen zur Erledigung laufender Geschäfte werden von dem Vorsitzenden je nach Bedarf, mindestens aber monatlich eine einberufen. Die Einberufung muß erfolgen, wenn dieses von 2 Mitgliedern des Vorstandes oder 5 Vereinsmitgliedern beantragt wird.

§ 23. Jede ordnungsgemäß einberufene Geschäftsversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet bei Geldangelegenheiten bis zum Betrage von 50 Mk. Höhere Beträge entscheidet die außerordentliche Generalversammlung.

§ 24. Bei Abstimmungen in allen Versammlungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit, mit Ausnahme der in besonderen Paragraphen vorgesehenen Fälle.

§ 25. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 26. Die Beschlüsse der Versammlung sind für die Mitglieder bindend.

§ 27. Es ist ein Beschlussbuch zu führen, worin die wichtigsten Beschlüsse und Anträge, die in der betreffenden Versammlung gestellt und genehmigt wurden, enthalten sind. Diese Beschlüsse sind von dem anwesenden Vorstand an demselben Abend zu unterschreiben.

§ 28. Nebenher wird ein Protokollbuch geführt, das über den Verlauf der betreffenden Versammlung Aufschluss gibt. Dasselbe wird in der nächsten Versammlung vom Vorsitzenden nach Vorlesung unterschrieben.

V. Vorstand.

§ 29. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand.

§ 30. Dieser besteht aus 8 Mitgliedern: 1. dem Vorsitzenden; 2. dem Schriftführer; 3. dem Kassier; 4. dem Ruderwart; 5. vier Beisitzern.

§ 31. Der Vorstand wird in der ordentlichen Generalversammlung auf die Dauer des mit dem 1. April beginnenden Geschäftsjahres gewählt.

§ 32. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime Wahl der Mitglieder.

§ 33. Der Vorsitzende hat sämtliche Vereinsangelegenheiten zu leiten und zu überwachen. Er vertritt den Verein nach außen.

§ 34. Der Schriftführer hat die schriftlichen Arbeiten des Vereins zu erledigen. Er verwahrt die Schriftstücke und die Drucksachen des Vereins.

§ 35. Der Kassier verwaltet die Kasse des Vereins und hat für pünktliche Einziehung der Eintrittsgelder und Beiträge Sorge zutragen. Er führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Zahlungen darf er nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden leisten.

§ 36. Der Ruderwart leitet und überwacht die Ausbildung der ausübenden Mitglieder auf Grund der Ruderordnung. Er hat die Abhaltung der regelmäßigen Uebungsfahrten zu veranstalten, bestimmt die Zusammensetzung der einzelnen Mannschaften und entscheidet über die Befähigung zum Steuern. Seinen diesbezüglichen Anordnungen ist seitens der Mitglieder unbedingt Folge zu leisten.

§ 37. Die Beisitzer sind möglichst aus den unterstützenden Mitgliedern zu wählen.

§ 38. Ueber die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt, das von dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist. Die Protokolle sind in einem Buche zu sammeln.

VI. Revisoren.

§ 39. In der ordentlichen Generalversammlung sind 2 Revisoren zu wählen. Denselben ist der Jahreskassenbericht acht Tage vor der ordentlichen Generalversammlung vorzulegen. Ueber das Ergebnis ihrer Prüfung haben sie der Generalversammlung Bericht zu erstatten. Auch ist die Kasse mindestens ein Mal im Jahre zu prüfen.

VII. Vereinsflagge.

§ 40. Die Flagge des Vereins besteht aus einem weißen Rechteck, das durch zwei von den Ecken ausgehende rote Streifen gekreuzt wird. In der Mitte des Rechteckes befindet sich das schwarzumrandete Stadtwappen von Rüsselsheim, bestehend aus einem senkrecht stehenden, doppelten Wolfshaken, dessen Enden je nach einem sechseckigen Stern zeigen. Die Ecke links oben schmückt ein kleines Rechteck in den 3 Feldern rot-weiß-rot; in dem weißen Felde die Buchstaben R.V.R. in schwarz.

VIII. Fahrten.

§ 41. Die Regelung des Fahrens erfolgt durch die vom Vorstand zu erlassende Fahrordnung.

IX. Austritt.

§ 42. Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann nur mittels schriftlicher Anzeige geschehen. Der Beitrag ist für den laufenden Monat noch zu entrichten.

§ 43. Mitglieder, welche sich nicht des Vereins würdig betragen, können auf Antrag des Vorstandes ausgeschlossen werden. Die Ausschließung erfolgt durch 2/3 Stimmenmehrheit bei geheimer Abstimmung. Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein und dessen Vermögen.

X. Vermögen.

§ 44. Das Vermögen des Vereins wird aus sämtlichen, demselben gehörenden Mobilien und Immobilien gebildet, insonderheit werden auch sämtliche, auf den Namen des Vereins gewonnenen Preise, mit Ausnahme der den Mannschatten verliehenen Ehrenzeichen, Eigentum des Vereins.

XI. Statutenänderung.

§ 45. Zur Aenderung dieser Statuten bedarf es eines Beschlusses der ordentlichen bzw. der außerordentlichen Generalversammlung, und zwar von 3/4 der in derselben anwesenden Mitgliedern. Die einzelnen Aenderungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

§ 46. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke 14 Tage vorher schriftlich einberufenen Generalversammlung durch 3/4 Mehrheit der sämtlichen Mitglieder beschlossen werden.

§ 47. Ist die Auflösung beschlossen, so wird das Vermögen einer Kommission, die in dieser Versammlung gewählt wird, zur Verwaltung übergeben. Diese übergibt es einem Ruderverein, der unter denselben Bestimmungen am hiesigen Platze gegründet wird.

§ 48. Diese Statuten werden für jedes Mitglied durch die Aufnahme bindend und ist jedem neu eintretenden Mitgliede ein Exemplar zuzustellen.

Festgesetzt und genehmigt in der Generalversammlung am 9. April 1910.


Bootshaus-Ordnung des Rudervereins Rüsselsheim
(Festgesetzt in der Vorstandsversammlung am 9. Juli 1910)

§ 1 Das Bootshaus dient zur Aufbewahrung der Boote sowie zur Aufbewahrung der Ruderkleidung in den vorhandenen Schränken.

§ 2 Jedes Mitglied ist verpflichtet, für möglichste Sauberkeit des Bootshauses Sorge zu tragen.

§ 3 Werden Kleidungsstücke freiliegend im Bootshaus gefunden (d.h. wenn keine Übungsfahrten stattfinden), so werden die Sachen weggeschlossen und kosten 20 Pf Strafe.

§ 4 Das Rauchen und Trinken im Bootshaus ist verboten.

§ 5 Um Licht zu sparen, werden die Mitglieder gebeten, sofort nach beendigtem Umkleiden das Bootshaus zu verlassen.

§ 6 Dasjenige Mitglied, welches als letztes das Bootshaus verlässt, ist dafür verantwortlich, dass die Läden gut geschlossen sind und das Licht ausgeschaltet ist.

§ 7 Das Waschbecken ist nach beendigter Reinigung des Körpers zu entleeren.

§ 8 Der Schlüssel zum Bootshaus ist vor jedesmaliger Abfahrt bei Herrn Holz abzuliefern

§ 9 Die Mitglieder werden dringend gebeten, sich während des Aufenthaltes im Bootshaus (besonders in vorgerückter Abendstunde) möglichster Ruhe zu befleißigen.

Genehmigt in der Vorstandsversammlung am 9. Juli 1910

Der Vorstand des Rudervereins Rüsselsheim


Ruder-Ordnung des Rudervereins Rüsselsheim
(Festgesetzt in der Generalversammlung am 9. April 1910)

§ 1 Das Fahren in den Vereinsbooten ist nur denjenigen ausübenden Mitgliedern gestattet, welche des Schwimmens kundig sind und dies dem Vorstande schriftlich bestätigt haben.

§ 2 Fahrten in den Booten des Vereins sind mir in vorschriftsmäßigen Uniformstücken gestattet.

§ 3 Vor Abfahrt eines jeden Bootes muss der Steuermann Datum, Bootsnamen, Mannschaft, Abfahrtszeit und allenfalls an dem Boot oder dem Zubehör bemerkte Schäden in das Fahrtenbuch eintragen.

§ 4 Beim Transport eines Bootes hat die gesamte Mannschaft teilzunehmen mit Ausnahme des Steuermanns, welcher die Ruder zum Boot zu besorgen hat. Das Oelen der Rollsitze durch die Mannschaft, das Einfetten der Ruderbelederung durch den Steuermann usw. hat auf dem Bootsplatze zu geschehen.

§ 5 Der jeweilige Steuermann hat das alleinige Kommando im Boote; er ist für letzteres verantwortlich.

§ 6 Nach Ankunft eines Bootes hat die Mannschaft dasselbe zu reinigen und vorschriftsmäßig an seinen Platz zu legen. Der Steuermann hat die Ankunftszeit in das Fahrtenbuch einzutragen, die Ruder abzutrocknen und die Utensilien wieder an Ort und Stelle zu bringen.

§ 7 Für jeden vorkommenden Schaden an dem Bootsmaterial hat die betr. Mannschaft aufzukommen.

§ 8 Noch nicht ausgebildeten Mitgliedern sind die zu benutzenden Bootsgattungen durch den Vorstand zu bestimmen.

§ 9 Der Steuermann hat für Ruhe und Ordnung in dem Boote zu sorgen. 'Die Mannschaft muss demselben unbedingten Gehorsam leisten; der, Steuermann hat die Verpflichtung, jegliche Ausschreitung zur Kenntnis des Vorstandes zu bringen.

§ 10 Jedes den Weg eines Bootes kreuzende Fahrzeug muss, um Kollisionen zu vermeiden, am Achter passiert werden. Bedingen Strömung, Raum, Wind oder Untiefen ein anderes Steuern, so bleibt dies dem betreffenden Steuermann auf seine Gefahr überlassen.

§ 11 Etwaiger am Boot oder den mitgeführten Utensilien während der Fahrt oder dem Transporte entstandener Schaden muss vom Steuermann unter Angabe der Umstände in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Die Fahrt beginnt mit dem Entnehmen des Bootes aus dem Lager und endigt mit dem Verbringen des Bootes in das Lager.

§ 12 Kommandos: Klar machen! Alles klar! Absetzen! Fertig! Los! Langsam! Steuerbord - Acht auf Ruder! Backbord - Acht auf Ruder! Ruder Halt! Stop! Hochscheeren! Streichen! Flach greifen!

§ 13 Vorschriftsmäßige Uniformstücke sind folgende: Weißer Trikot mit rot gestreiftem Aermelaufschlag und Brusteinsatz, blaue kurze Hose, die bis an die Kniescheibe reicht, weißer Sweater, Rudermütze aus weißem Tuch mit dem roten Stern, schwarze Strümpfe und Ruderschuhe.

§ 14 Zu Steuerleuten können nur solche Mitglieder genommen werden, welche von dem Ruderwart dazu für befähigt erachtet wurden.

§ 15 Boote und Ruder der im Training befindlichen Mannschalten stehen ausschließlich zu deren Verfügung.

§ 16 Die vorschriftsmäßigen Uniformstücke für Rudertouren sind für die Fahrt selbst die gleichen wie in 13. Bei Landungen und für besondere Festlichkeiten auf dem Lande wird vorgeschrieben: lange weiße Flanellhose, Sacco-Anzug aus dunkelblauem Tuch und Galamütze. Für Rudertouren dürfen nur Gigboote benutzt werden.

§ 17 Für Fahrten, welche sich über Raunheim oder über Hochheim hinaus erstrecken, ist unter Angabe des zu benutzenden Bootes, der Mannschaft und des Endzieles der Fahrt bei dem Vorstand um Erlaubnis anzufragen.

§ 18 Ein Boot kann durch Anschlag am schwarzen Brett unter Angabe der Mannschaft und Abfahrtszeit, frühestens drei Tage vorher vorgemerkt werden. Ist ein solches Boot eine halbe Stunde nach angegebener Zeit noch am Platze und durch das Nichterscheinen eines oder des andern der Mannschaft nicht klar, so steht dasselbe wieder zur Verfügung der übrigen Mitglieder.

§19 Nimmt eine Mannschaft ausnahmsweise ein unterstützendes Mitglied oder einen Gast mit in das Boot, so sind auch in diesem nur die ausübenden Mitglieder des Vereins für entstehende Schäden verantwortlich (s. § 7).

§ 20 Der Bugmann eines jeden Bootes hat nach dem Anlegen für die richtige Befestigung desselben zu sorgen.

§ 21 An fremdem Platze ist die Mannschaft verpflichtet, je nach der Ortslage das Boot sicher unterzubringen oder einen Wächter zu stellen.

§ 22 Sollte eine Mannschaft durch unvorhergesehene Ereignisse verhindert sein, ihr Boot zurückzurudern, so hat dieselbe für beste Unterbringung und rascheste Rückbeförderung auf ihre Kosten zu sorgen. Außerdem ist der Steuermann verpflichtet, sofort andern Tages der Ruderleitung das Ausbleiben des Bootes zu melden und die geschehenen Schritte zur Rückbeförderung schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Die Nichteinhaltung der Ruder-Ordnung wird, soweit Strafen nicht vorgesehen sind, mit einer vom Vorstand zu bestimmenden Geldstrafe geahndet, welche aber nicht die sonstige Haftpflicht des Vereins oder Anderen gegenüber in irgend einer Weise aufhebt.

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