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Jugendordnung des Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 

1 Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung des Rüsselsheimer Ruder-Klubs 08 e.V., der RRK-Jugend, sind alle Mitglieder des RRK bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

2 Aufgaben

Die RRK-Jugend regelt in weitgehender Selbständigkeit die Jugendarbeit im RRK, dieses im Rahmen der Satzung des RRK und der geltenden Ordnungen. Sie führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel.

3 Organe

Organe der RRK-Jugend sind die Jugendversammlung und der Jugendausschuss.

4 Jugend Versammlung

Oberstes Organ der RRK-Jugend ist die Jugendversammlung. Sie besteht aus den Mitgliedern des RRK bis zum vollendeten 25. Lebensjahr.

Die Jugendversammlung wird jährlich mindestens einmal vom Jugendausschuss einberufen und vom Jugendwart oder einem Mitglied des Jugendausschusses geleitet. Die Jugendversammlung sollte zeitlich vor der Jahreshauptversammlung des RRK stattfinden.

Stimmberechtigt bei der Jugendversammlung sind alle Mitglieder des RRK bis zum vollendeten 25. Lebensjahr. Teilnahmeberechtigt an der Jugendversammlung sind alle Mitglieder des RRK.

Die Jugendversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Entgegennahme der Berichte des Jugendausschusses
- Entlastung und Wahl des Jugendausschusses
- Beratung und Beschlussfassung über Vorhaben

5 Jugendausschuss

Der Jugendausschuss besteht normalerweise aus:

- dem Jugendwart (Ausschussvorsitzender)
- dem stellvertretenden Jugendwart
- dem Kassenwart
- den Jugendvertretern der Sportabteilungen oder Sportgruppen
- den stellvertretenden Jugendvertretern
- bis zu drei Beisitzern

In den Jugendausschuss wählbar sind alle Mitglieder des RRK. Die Wahl erfolgt für die Dauer eines Jahres. Der Jugendwart, der stellvertretende Jugendwart, der Kassenwart sowie die Beisitzer werden von der Jugendversammlung gewählt. Kann der Jugendwart von der Jugendversammlung nicht gewählt werden, so kann die Jahreshauptversammlung des RRK einen Jugendwart wählen oder der Gesamtvorstand des RRK einen Jugendwart berufen. Dieser nimmt das Amt des Jugendwartes so lange wahr, bis die Jugendversammlung selbst einen Jugendwart wählt.

Die Jugendvertreter (je zwei) werden von den Mitgliedern der Jugendabteilungen der einzelnen Sportabteilungen oder Sportgruppen gewählt.

Jugendwart und Kassenwart müssen volljährig sein. Von den Jugendvertretern sollte je Sportart mindestens einer zum Zeitpunkt der Wahl noch nicht volljährig sein, die Beisitzer sollten mehrheitlich ebenfalls nicht volljährig sein. Jugendvertreter und Beisitzer dürfen zum Zeitpunkt der Wahl das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Jugendausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:

- Vertretung der Interessen der RRK-Jugend nach innen und außen
- Durchsetzung der von der Jugendversammlung beratenen und beschlossenen Vorhaben

Der Jugendwart ist als Ausschussvorsitzender Mitglied des Gesamtvorstandes Kraft seines Amtes.

6 Allgemeines

Für alle in der Jugendordnung nicht geregelten Dinge in Bezug auf Jugendversammlungen, Sitzungen des Jugendausschusses usw. gelten die Vorschriften der Satzung des RRK, soweit sie anwendbar sind und der Jugendordnung nicht widersprechen.

7 Inkrafttreten

Diese Jugendordnung tritt gemäß Beschluss des Gesamtvorstandes vom 22.03.1993 in Kraft.

Rüsselsheim, den 22.03.1993

RÜSSELSHEIMER RUDER-KLUB 08 E.V.

Vorstand

Dr. Dietmar Klausen       Wilfried Hoffmann