dev. -
Der erfolglose Trainer soll entlassen werden - ein Problem, das jeden
Sportverein früher oder später einmal trifft. Damit die Beurlaubung für den
Verein nicht zu einem finanziellen Fiasko wird, sollte dieses Problem bereits
beim Vertragsabschluss berücksichtig werden. Einblicke in dieses Thema gab am
Mittwoch Rechtsanwalt Glenn Eifert vor 14 Vereinsvertretern in Bauschheim.
Eingeladen hatte der Sportbund Rüsselsheim seine Mitglieder und Vereine aus dem
Sportkreis Groß-Gerau. Eifert ist seit 1997 Rechtsanwalt und vielen
Vereinsvertretern als langjähriger Bundesliga-Hockeyspieler des Rüsselsheimer RK
bekannt. Nach der aktiven Zeit wechselte er in die Klubführung. Aus dieser
Arbeit ist die Idee zum Vortrag entstanden, so Eifert. Denn viele Vereine
scheuten den Weg zum Rechtsanwalt, weil sie hofften, alles so regeln zu können.
Damit
es kein trockener Vortrag über Arbeitsrecht wird, hatte Eifert Fallbeispiele
mitgebracht. So kam es auch zum Beispiel mit dem entlassenen Trainer, an dem
verschiedene arbeitsrechtliche Fragen erläutert wurden. Von A wie Abmahnung bis
Z wie Zeugnis wurde alles behandelt. Die Zuhörer zeigten sich interessiert und
fachkundig, was die rege Diskussion und Detailfragen ergab. Das reichte vom
Thema Urlaubsanspruch für geringfügig Beschäftigte bis zur Bewertung einer
Spielbeobachtung als Arbeitszeit.
Glenn Eifert beim Hallenhockey |
Wichtig für die
Vereine kann auch eine vertragliche Regelung bei einer Fortbildung des
Trainers sein. Für die meist teuren Trainerscheine sollte eine
Rückzahlungsklausel in den Vertrag aufgenommen werden, riet Eifert. Denn
eine zeitliche Bindung an den Verein gehe nicht. Dies könne höchstens über
eine längere Kündigungsfrist geregelt werden. Mit einer
Vertragsstrafenregelung kann sich der Verein zudem finanziell vor einem
frühzeitigen Weggang des Trainers absichern. Bei Vertragsabschluss und bei
Kündigungen sollte aber darauf geachtet werden, dass auch der
zeichnungsberechtigte Vereinsvorstand das Schriftstück unterschreibt.
Aus "Rüsselsheimer Echo" vom
17.09.2004:
Die Tücken des Vereinsrechts
Rechtslage: Auch bei Sport und
Geselligkeit kann es teure Überraschungen geben
sura
-
Angenommen, eine Fußballabteilung
heuert einen neuen Trainer an. Doch bereits nach wenigen Wochen stellt sich
heraus, dass der Neue von der Mannschaft nicht angenommen wird. Ein anderer
Trainer soll her, dem alten Neuen wird gekündigt. Mit dieser Kündigung geht der
Trainer zum Anwalt, und ein Gericht entscheidet, dass die Kündigung nicht
wirksam ist. Dies führt dazu, dass das Gehalt für den Trainer, obwohl dieser für
die Fußballabteilung nicht mehr tätig ist, weitergezahlt werden muss. Kosten,
die den Verein in den Bankrott führen können. Dies hätte verhindert werden
können, wenn der Arbeitsvertrag von Anfang an richtig gestaltet und wichtige
Punkte berücksichtigt worden wären.
Am Mittwoch hatte der
Sportbund Rüsselsheim zu einer Information mit dem Thema "Arbeitsrecht im
Verein" in das Heim des SKG Bauschheim eingeladen. Etwa 14 Interessierte,
überwiegend Vorstandsmitglieder großer Vereine aus Rüsselsheim, Bauschheim,
Königstädten und Büttelborn, nutzten die Gelegenheit, um sich darüber zu
informieren, welche Punkte ein Vertrag beinhalten muss, damit der Verein
ausreichend abgesichert ist. Im oben beschriebenen Fallbeispiel hatte das
Gericht die Kündigung als unwirksam anerkannt, da diese von einem Nichtbefugten
unterschrieben worden war. Daher sollte von Anfang an festgelegt werden, wer
unterschriftsbefugt ist. Als Spezialist für das Thema referierte der Wiesbadener
Rechtsanwalt Glenn Eifert, selbst ehemaliger Bundesligahockeyspieler des
Rüsselsheimer RK, der im Laufe seiner Tätigkeit schon viel Erfahrung mit
Sportvereinen sammeln konnte.
In einem Vertrag muss
vermerkt sein, wer trainiert werden soll und wann das Training beginnt und wann
es endet, also, ob es sich um einen befristeten oder unbefristeten Vertrag
handelt. Auch wenn es eher unüblich sei, so Eifert, kann in dem Vertrag eine
Probezeit von maximal sechs Monaten festgelegt werden. Für die Fußballabteilung
im Fallbeispiel wäre eine Probezeit ideal gewesen, um die Zusammenarbeit
zwischen Mannschaft und Trainer zu testen. Eine Probezeit ermöglicht nämlich
eine Kündigung innerhalb von zwei Wochen.
Die Arbeitszeit und
genaue Leistungsbeschreibung, zu der auch die Mannschaftsbetreuung an
Wochenenden und bei Auswärtsspielen gehört, sollte im Arbeitsvertrag genau
festgelegt sein. Wie es denn mit der Zeit sei, die ein Trainer beim Beobachten
des Spieles einer gegnerischen Mannschaft nutze, wurde gefragt. Dabei ginge es,
so der Fragende, weniger um die Bezahlung der Zeit, sondern vielmehr um
versicherungstechnische Fragen. Auch dies, so Eifert, müsse vertraglich
festgelegt sein.
Zum Thema Vergütung ist
es wichtig, den Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen, wonach alle
Trainer gleich zu bezahlen sind. Die Höhe liege jedoch im Ermessen des Vereins.
Urlaub ist gesetzlich vorgeschrieben und mit 24 Werktagen festgelegt, wobei der
Samstag als Werktag zählt. Eine Lohnfortzahlung von maximal sechs Wochen bei
Erkrankung oder anderen Ausfällen ist ebenfalls vorgeschrieben.
Für Weiterbildungen des
Trainers sollte im Vertrag eine Rückzahlungsklausel festgelegt werden, so dass
der Trainer beim Vereinswechsel verpflichtet ist, innerhalb eines gewissen
Zeitraumes die Kosten der Weiterbildung an den Verein zurück zu zahlen. Auch die
Vertragsstrafenregelung sichert den Verein im Fall einer außerordentlichen
Kündigung und beim vorzeitigen Ausscheiden des Trainers aus seinem Vertrag durch
Zahlung einer Strafgebühr.
Eine Kündigung muss in
jedem Fall schriftlich erfolgen und den Adressaten erreichen. Oft, so Eifert,
seien angeblich weiße Zettel verschickt worden, die den Trainer erreicht hätten,
nicht aber ein Kündigungsschreiben. In solchen Fällen kann man sich durch einen
Kurierdienst absichern, wobei es wichtig ist, dass die Überbringerperson gesehen
hat, was in dem Umschlag steckt.